Der Autovermieter hat nur noch das Kennzeichen, aber nicht mehr das Auto. Der neue Besitzer darf es behalten. Vor Gericht war der Autovermieter nicht erfolgreich, nun sitzt er auf hohen Kosten.
Beim Gebrauchtwagenerwerb geht die Rechtsprechung regelmäßig von Bösgläubigkeit aus, wenn sich der Erwerber nicht mithilfe der Zulassungsbescheinigung Teil II (vulgo: Fahrzeugbrief) darüber vergewissert, dass der Veräußerer Eigentümer ist
Ist die Frage, warum das hier offenbar nicht der Fall ist.
Es ist halt kein Diebesgut, weil ihm das Auto nicht unfreiwillig abhanden gekommen ist. https://de.wikipedia.org/wiki/Erwerb_vom_Nichtberechtigten#Ausschluss_des_gutgläubigen_Erwerbs,_§_935_BGB
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Ist die Frage, warum das hier offenbar nicht der Fall ist.