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    8 months ago

    Das ist das genau Gegenteil dessen, was in der anderen Antwort steht. Freut mich aber zu sehen, dass ich nicht der einzige bin, der durch diesen Artikel verwirrt wurde.

    Ich habe mir zwischenzeitlich den Gesetzesentwurf angesehen und leider hat @Sailing7@lemmy.ml recht:

    1. § 34 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

    aa) In Nummer 2 Buchstabe a wird das Wort „satzungsmäßiger“ durch die Wörter „von in öffentlich-rechtlichen Satzungen vorgesehenen“ ersetzt.

    bb) Folgender Satz wird angefügt:

    „Das Recht auf Auskunft besteht auch insoweit nicht, als der betroffenen Person durch die Information ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis des Verantwortlichen oder eines Dritten offenbart würde und das Interesse an der Geheimhaltung das Interesse der betroffenen Person an der Information überwiegt.“

    Der Entwurf führt also neue Ausreden für Unternehmen ein und erschwert entsprechend die Durchsetzung von Auskunftsansprüchen.