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Cake day: August 18th, 2023

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  • Das Urteil hat diese Frage bewusst offen gelassen und argumentiert, dass es rechtlich keinen Unterschied mache, ob die Anlage “kaputt” sei oder bei Fahrradfahrenden nicht funktioniere. Die Wirkung sei dieselbe und damit der zugrundeliegende Verwaltungsakt i.S.d. § 44 VwVfG nichtig. Das ist auch formal richtiges juristisches vorgehen. Wenn es auf die Einzelfrage nicht ankommt, muss sich das Gericht auch nicht damit beschäftigen.


















  • Ist ja gut, dass man sich da einig ist.

    Die Forderung nach Nummernschildern ist dennoch nicht sinnvoll. Das geben die Zahlen der durch Fahrradfahrer verursachten Unfälle und die Schwere der daraus erwachsenden Konsequenzen einfach nicht her. Mal simpel die juristische Lage erklärt:

    Ein Eingriff wie eine Kennzeichenpflicht muss gerechtfertigt sein.

    Als Rechtfertigung reicht nicht der Wunsch einiger aus, das verkehrswidrige Verhalten anderer sanktioniert zu sehen, sei es noch so störend (Stichwort Kampfradler).

    Es muss eine mindestens abstrakte Gefahr von dem Verkehrsmittel ausgehen. Diese Gefahr kann man an der Unfallwahrscheinlichkeit und der zu erwartenden schwere der Konsequenzen der Unfälle bemessen.

    Und die ist bei Fahrrädern halt statististisch einfach deutlich niedriger als bei Autos.

    Ach und nebenbei ist eine Kennzeichenpflicht halt einfach keine Frage der Landeszuständigkeit. Das kann die Berliner CDU einfach nicht verbindlich beschließen.