Ich wäre mit dem Konsum in der Öffentlichkeit vorerst dennoch vorsichtig, weil die Behörden bei Verdacht auf eine Straftat laut CanG euren Stoff weiterhin beschlagnahmen sollen. Da es auch nach der Entkriminalisierung für eine Weile keinen legalen Beschaffungsweg gibt, ist damit zu rechnen, dass die übereifrigen Exemplare der Ordnungshüter fleißig einkassieren werden.
$2 (4) 1. (https://dserver.bundestag.de/btd/20/087/2008704.pdf) Ich muss mich da insofern korrigieren, als dass dieser Teil in der Beschlussempfehlung (https://dserver.bundestag.de/btd/20/104/2010426.pdf) gestrichen wurde und somit nicht Teil des CanG ist. Die Beschlussempfehlung enthält aber diesbezüglich den Hinweis (S.129), dass der Teil gestrichen wurde, da er nicht notwendig ist, weil Regelungen dazu bereits in anderen Gesetzen vorhanden sind. Gemeint sind damit wohl die im gestrichenen Teil genannten §§94 und 98 StPO (https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/)